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     ***Schrankenregelungen** für Wissenschaft und Lehre und Dokumentlieferung (nicht ausreichend, aber gewisse Sicherheit)     ***Schrankenregelungen** für Wissenschaft und Lehre und Dokumentlieferung (nicht ausreichend, aber gewisse Sicherheit)
   ***Persönlichkeitsrechte und Recht am eigenen Bild** (Kunsturhebergesetz § 22)   ***Persönlichkeitsrechte und Recht am eigenen Bild** (Kunsturhebergesetz § 22)
-    *Primär entwickelt, um Autonomie gegenüber Datenkraken wie Google, Amazon, Facebook zurückzugewinnen, aber **Unsicherheiten für Kultureinrichtungen**+    *DSGVO primär entwickelt, um Autonomie gegenüber Datenkraken wie Google, Amazon, Facebook zurückzugewinnen, aber **Unsicherheiten für Kultureinrichtungen**
     *Trifft eigentlich auf alle Veröffentlichungen zu, aber Webpräsenz besonders problematisch (v.a. bei Massendigitalisierung z.B. Webharvesting => Schwärzungsverlangen)     *Trifft eigentlich auf alle Veröffentlichungen zu, aber Webpräsenz besonders problematisch (v.a. bei Massendigitalisierung z.B. Webharvesting => Schwärzungsverlangen)
     *Recht am eigenen Bild besonders problematisch: Kontextgebunden, Einverständnis oder Ausnahmen nach § 23 (Beiwerk, Versammlung). **Verpixeln genügt nicht**.     *Recht am eigenen Bild besonders problematisch: Kontextgebunden, Einverständnis oder Ausnahmen nach § 23 (Beiwerk, Versammlung). **Verpixeln genügt nicht**.